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Planung und Genehmigung

Gebietsart (GI und GE)

Die Einstufung eines Gebiets nach Baunutzungsverordnung, etwa Industrie- oder Gewerbegebiet.

In Industriegebieten (GI) sind auch störende Betriebe und Nachtbetrieb leichter zulässig, in Gewerbegebieten (GE) gelten engere Grenzen für Lärm und Emissionen. Die Gebietsart bestimmt damit, ob 24-Stunden-Logistik oder bestimmte Produktion möglich ist.

GE, GI und Sondergebiete

Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO dienen vorwiegend nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, Industriegebiete nach § 9 BauNVO auch Betrieben, die in anderen Gebieten unzulässig wären. Daneben gibt es Sondergebiete nach § 11 BauNVO, etwa für Hafen, Logistik oder großflächigen Einzelhandel, mit eigenen Zweckbestimmungen.

Gliederung und Kontingente

Viele Pläne gliedern Gebiete nach Emissionsverhalten oder legen Lärmemissionskontingente je Teilfläche fest. Dadurch kann eine Fläche formal als GE ausgewiesen sein, aber nachts kaum Lärm zulassen. Für Logistik ist deshalb neben der Gebietsart immer das Kontingent und die Lage zu schutzbedürftiger Bebauung zu prüfen.

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