Vertrag und Transaktion
Erbbaurecht
Recht, auf fremdem Grund ein Gebäude zu haben, gegen Zahlung eines Erbbauzinses.
Beim Erbbaurecht bleibt das Grundstück im Eigentum etwa einer Gemeinde, Kirche oder Stiftung, während der Erbbauberechtigte das Gebäude errichtet und nutzt. Die Laufzeit beträgt häufig 50 bis 99 Jahre. Am Ende fällt das Gebäude meist gegen Entschädigung an den Eigentümer. Für Investoren sind Restlaufzeit, Zinsanpassung und Zustimmungsvorbehalte wesentlich.
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Wir prüfen jede Option gegen Ihr Anforderungsprofil, auch Objekte, die nie öffentlich angeboten werden.